Ratgeber · Photovoltaik · WEG-Verwaltung

Balkonkraftwerk und Photovoltaik in der WEG: Was seit der Gesetzesänderung gilt

Seit Oktober 2024 haben Eigentümer einen Rechtsanspruch auf ihr Balkonkraftwerk. Was sich für Eigentümergemeinschaften geändert hat und was ein Beschluss weiterhin regeln darf.

Veröffentlicht am 20. September 2026 von Nico Kowalik, Zertifizierter Verwalter IHK

Steckdosensolaranlagen, umgangssprachlich Balkonkraftwerke, haben in den letzten Jahren einen enormen Zulauf erfahren. Für Eigentümergemeinschaften hat sich dabei mehr geändert als nur die Nachfrage: Seit einer Gesetzesreform im Oktober 2024 gilt ein neuer rechtlicher Rahmen, der die Position einzelner Eigentümer deutlich stärkt. Dieser Beitrag erklärt, was WEGs jetzt wissen sollten, und ordnet die Rechtslage für größere Photovoltaikanlagen auf dem Gemeinschaftseigentum ein.

Balkonkraftwerke: der neue Rechtsanspruch seit Oktober 2024

Der Bundestag beschloss am 4. Juli 2024 eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, die seit dem 17. Oktober 2024 in Kraft ist. Seitdem zählen Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG, gemeinsam mit Maßnahmen wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Einbruchschutz und Barrierefreiheit. Für diese Kategorie gilt: Jeder Eigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft die Installation gestattet. Eine Zustimmung darf nicht mehr willkürlich verweigert werden, sondern nur noch dann, wenn dadurch erhebliche Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt würden, etwa durch schwerwiegende optische Beeinträchtigungen, Sicherheitsrisiken oder Eingriffe in die Gebäudesubstanz.

Weiterhin nötig: der Beschluss der Eigentümerversammlung

Wichtig für die Praxis: Die Privilegierung ändert nichts an der grundsätzlichen Beschlusspflicht. Auch ein Balkonkraftwerk darf nicht einfach ohne Weiteres montiert werden, die Gemeinschaft muss weiterhin einen Beschluss fassen. Verändert hat sich lediglich der Ermessensspielraum: Während die Versammlung früher relativ frei entscheiden konnte, ist sie jetzt grundsätzlich zur Zustimmung verpflichtet und kann im Beschluss vor allem das Wie regeln, etwa die Art der Befestigung, die farbliche Gestaltung sichtbarer Bauteile oder Vorgaben zur Kabelführung. Eine gute Verwaltung bereitet solche Beschlüsse mit einer klaren, für alle Eigentümer nachvollziehbaren Regelung vor, statt Einzelfälle immer wieder neu zu verhandeln.

Größere Photovoltaikanlagen auf dem Gemeinschaftseigentum

Von der Privilegierung zu unterscheiden sind größere Photovoltaikanlagen auf dem Dach oder an der Fassade, die über die gesamte Gemeinschaft finanziert und betrieben werden sollen. Diese fallen nicht unter § 20 Absatz 2 WEG, sondern unter die allgemeinen Regeln für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nach § 20 Absatz 1 WEG. Seit der WEG-Reform von 2020 genügt dafür ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ein Anspruch auf Zustimmung wie beim Balkonkraftwerk besteht hier jedoch nicht. Für Eigentümergemeinschaften, die eine gemeinschaftliche PV-Anlage erwägen, lohnt sich daher eine frühzeitige, gut vorbereitete Diskussion in der Versammlung, inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung und Klärung der Kostenverteilung.

Anmeldung und technische Vorgaben für Balkonkraftwerke

Auch auf technischer und melderechtlicher Ebene hat sich die Lage vereinfacht. Mit dem Solarpaket I, in Kraft seit Mai 2024, reicht für Balkonkraftwerke die kostenlose Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur aus, eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr erforderlich. Für die vereinfachte Anmeldung gilt eine Wechselrichterleistung von maximal 800 Watt und eine Modulleistung von maximal 2.000 Watt Peak.

Checkliste: Balkonkraftwerk in der WEG richtig anmelden

  • Antrag an die Verwaltung stellen. Formlos, aber mit Angaben zu Standort, Modulgröße und Befestigungsart, damit der Beschluss vorbereitet werden kann.
  • Leistungsgrenzen einhalten. Maximal 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Peak Modulleistung für die vereinfachte Anmeldung.
  • Beschluss der Eigentümerversammlung einholen. Ein Beschluss bleibt Pflicht, auch wenn die Zustimmung im Regelfall zu erteilen ist.
  • Sichere Befestigung wählen. Insbesondere bei Balkonen zur Straßenseite mit einem geeigneten Montagesystem, das Herabfallen zuverlässig verhindert.
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister. Kostenlos und online bei der Bundesnetzagentur, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
  • Rücksprache mit dem Vermieter bei Mietwohnungen. Auch Mieter benötigen für ein Balkonkraftwerk in der Regel die Zustimmung des Vermieters, unabhängig von der WEG-internen Regelung.

Häufige Fragen

Muss die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk genehmigen?

Grundsätzlich ja. Seit der Aufnahme in die privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG im Oktober 2024 hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung bleibt zwar erforderlich, eine Ablehnung ist aber nur noch möglich, wenn erhebliche Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt werden.

Wie viel Leistung darf ein Balkonkraftwerk haben?

Für die vereinfachte Anmeldung darf die Wechselrichterleistung maximal 800 Watt und die Modulleistung maximal 2.000 Watt Peak betragen. Diese Grenzwerte gelten seit dem Solarpaket I von 2024.

Muss ein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Seit dem Solarpaket I vom Mai 2024 reicht die kostenlose Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur aus. Eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zur Genehmigung oder zur Gestaltung eines Beschlusses empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.

IVK Immobilienverwaltung bereitet Beschlüsse zu Balkonkraftwerken und Photovoltaikanlagen für die von uns betreuten Eigentümergemeinschaften rechtssicher vor und begleitet die Umsetzung von der Versammlung bis zur Anmeldung.

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